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Gasthörer

Personen, die eine hinreichende Bildung nachweisen, können zur Teilnahme an einzelnen curricularen Lehrveranstaltungen zugelassen werden (Gasthörerstudium), sofern ausreichende Kapazität vorhanden ist. Gasthörer/innen werden zu Prüfungen nicht zugelassen. Im Gasthörerstudium erbrachte Studienleistungen werden im Rahmen eines Studiengangs nicht anerkannt.

Im Rahmen der vorhandenen Studienplatzkapazität können Personen auf Antrag Gasthörerin/Gasthörer (§ 60 Abs. 2 FHG) zugelassen werden, sofern sie eine hinreichende Bildung nachweisen und sich in einzelnen Wissensgebieten weiterbilden wollen. Die Gasthörererlaubnis wird für jeweils ein Semester erteilt und bedarf der Genehmigung des Dekans. Die Gasthörererlaubnis ist mit einer Gebühr verbunden, die sich aus der jeweiligen Satzung für Gasthörer ergibt.

Für das Gasthörerstudium in den Studiengängen der Fachhochschule Stuttgart - Hochschule der Medien werden pro Semester und Person folgende Gebühren festgesetzt: 100, -- Euro bei Teilnahme an Lehrveranstaltungen. Die Gasthörergebühr ist mit Beginn des Semesters fällig. Gasthörer/innen sind nicht Mitglieder der Fachhochschule.

Näheres zum Gasthörer-Status regeln folgende Gesetze § 60 Abs. 2 Fachhochschulgesetz (FHG) § 7 Zulassungs- und Immatrikulationsordnung § 1 Satzung über die Erhebung von Gasthörergebühren

Den Antrag auf Zulassung als Gasthörer erhalten Sie als PDF-Dokument Outside